Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen! Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.
Nun wird ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.
Zukünftig bleiben monatliche Renten bis zu 208 Euro unberücksichtigt (Freibetrag) und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.
Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“.
Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden.
Mit Inkrafttreten des BRSG wurde der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr ist entfallen.
Neu kommt mit dem BRSG der Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat.
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen.
Die staatliche Förderung in Höhe von 30 % der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.
Für einen Riester-Vertrag in der bAV müssen seit 01.01.2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen gezahlt werden. Damit ist der Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der bAV. Außerdem wurden die Zulagen von 154 auf 175 Euro jährlich erhöht.
Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages zahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Dies gilt für Neuverträge ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.
Die verbesserten Rahmenbedingungen betreffen alle Unternehmen. Über diese sollten Sie Bescheid wissen.
Da jede Firma ihr eigenes und individuelles Versorgungssystem hat, wirken sich die Neuerungen unterschiedlich aus. Einige Regelungen vereinfachen die bAV oder bieten neue Möglichkeiten. Ein Beispiel: Beschäftigte, die aus der Elternzeit zurückkehren, haben künftig die Möglichkeit, die dadurch „fehlenden“ Beiträge steuerfrei nachzuzahlen.
Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Termin über die für Sie relevanten Änderungen und besprechen gemeinsam mit Ihnen einen möglichen Anpassungsbedarf Ihrer betrieblichen Altersversorgung.
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