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Sparkasse Dortmund
Freistuhl 2
44137 Dortmund

Überblick

Die betriebliche Alters­versorgung im Überblick

Vorteile für Arbeitgeber

  • Sie bestimmen den Durchführungsweg: Direkt­versicherung, Pensions­kasse, Unterstützungs­kasse oder Direktzusage
  • Die betriebliche Altersversorgung ist auch für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer geeignet
  • Mit einer betrieblichen Altersversorgung erfüllen Sie den Anspruch Ihrer Belegschaft auf Entgelt­umwandlung – die Beiträge gehen direkt vom Brutto­gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab (Direktversicherung oder Pensionskasse)
  • Gut fürs Firmen-Image: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizieren sich stärker mit Ihrem Unternehmen
  • Ermöglichen Sie eine Betriebsrente als Alternative oder Ergänzung zur Gehalt­serhöhung
  • Den gesetzlichen Arbeitgeber-Zuschuss umsetzen: zusätzliche Förderung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gehaltsgruppen unter 2.575 Euro Monatsbrutto

Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter profitieren von einer betrieblichen Altersversorgung:

  • Lebenslange, garantierte Rentenzahlungen
  • Die Beiträge sind in der Anspar­phase im Rahmen der Fördergrenzen von der Steuer und Sozial­versicherung befreit
  • Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber noch einen Zuschuss von bis zu 15 Prozent.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei neu abgeschlossenen Entgelt­vereinbarungen 15 Prozent des umgewandelten Entgeltes zusätzlich als Arbeitgeber­zuschuss an eine Direkt­versicherung oder eine Pensions­kasse weiterzuleiten, soweit sie durch die Entgelt­umwandlungen Sozial­versicherungs­beiträge einsparen. Es kann durch tarif­vertragliche Regelungen davon abgewichen werden.

Die Zuschuss­pflicht gilt nicht in den Durchführungs­wegen Direktzusage und Unterstützungs­kasse. Für bereits bestehende Entgelt­umwandlungs­vereinbarungen gilt der Arbeit­geber­zuschuss in Höhe von 15 Prozent seit dem 01.01.2022.

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Ihr nächster Schritt

Am besten bieten Sie Ihren Angestellten aktiv eine betriebliche Altersversorgung an. So beeinflussen Sie die Wahl des Durchführungs­weges und finden die für Ihr Unternehmen passende Lösung. Ihre Sparkasse unterstützt Sie gerne.

Details

Betriebliche Altersversorgung – so geht's

Verschaffen Sie sich hier einen ersten Eindruck über die Durch­führungs­wege der betrieb­lichen Alters­versorgung.

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung schließen Sie als arbeitgebende Instanz für Ihre Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer eine Renten­versicherung ab. So erfüllen Sie den Rechts­anspruch Ihrer Belegschaft, Teile des Gehaltes in Vorsorge­beiträge umzuwandeln. Auch als Arbeitgeberin und Arbeitgeber können Sie finanzielle Beiträge leisten – und als Betriebs­ausgaben steuerlich absetzen. Seit 2019 beteiligen Sie sich mit einem kostenneutralen Zuschuss von 15 Prozent, den Sie aus Ihrer Sozialversicherungs­ersparnis finanzieren.

Weitere Argumente für die Direkt­versicherung:

  • Hohe Arbeitnehmerförderung durch Ersparnis von Sozial­versicherungs­beiträgen und Steuern
  • Einfache Abwicklung
  • Geringer Verwaltungsaufwand
  • Keine Auswirkungen auf die Bilanz
  • Keine Kosten zur Insolvenz­sicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
  • Einfache Übertragung bei Arbeitgeber­wechsel

Träger ist ein Lebens­versicherer der Sparkassen-Finanzgruppe.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungs­kasse der Sparkassen-Finanzgruppe ist rechtlich selbstständig und sagt Ihren Angestellten Versorgungs­leistungen zu. Die Beiträge leisten Sie oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In beiden Fällen führen Sie als arbeitgebende Instanz die Beiträge an die Unterstützungs­kasse ab.
Die Entgelt­umwandlung ist während der Ansparzeit für Ihre Angestellten steuerfrei. Es gibt kaum Einschränkungen bei der Höhe der Beträge.

Als arbeitgebende Instanz sparen Sie Lohn­nebenkosten: Beiträge durch Entgelt­umwandlung sind innerhalb bestimmter Grenzen sozial­versicherungs­frei – arbeitgeber­finanzierte Beiträge gar in unbegrenzter Höhe.

Gerade für die Alters­versorgung von GmbH-Geselschafterinnen-Geschäftsführerinnen und GmbH-Gesellschafter-Geschäfts­führern eignet sich die rückgedeckte Unterstützungs­kasse, wenn keine Bilanzauswirkungen gewünscht sind.

Weitere gute Argumente für die rückgedeckte Unterstützungs­kasse:

  • Kaum Einschränkungen bei der Höhe der Beiträge
  • Kombinierbar mit der Direkt­versicherung
  • Kongruente Rückdeckung, d.h. die Versorgungs­zusage ist ausfinanziert
  • Im Insolvenzfall sind die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Pensions Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt
Direktzusage

Die Direktzusage – auch Pensions­zusage genannt – wird in Unternehmen vor allem Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie leitenden Angestellten angeboten. Insbesondere bei GmbH-Gesellschafterinnen-Geschäftsführerinnen und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), die zugleich Geschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter des Unternehmens sind, ist dieser Weg der betrieblichen Altersversorgung weit verbreitet.

Sie als arbeitgebende Instanz sind selbst Träger der betrieblichen Altersversorgung und sagen Ihrer Belegschaft Versorgungs­leistungen zu. Hierfür bilden Sie Rückstellungen in der Bilanz, die sich gewinn­mindernd auswirken.

Ihre Pensions­verpflichtungen finanzieren Sie zum Beispiel über eine Rückdeckungs­versicherung und/oder eine Fondslösung. Die Beiträge zur Rückdeckung der Pensions­verpflichtung sind Betriebsausgaben. Das für die Rückdeckung zweck­gebundene Vermögen auf der Aktivseite der Handelsbilanz wird mit den Verpflichtungen auf der Passivseite saldiert.

Die Finanzierung der Direktzusage erfolgt in der Regel durch Sie als arbeitgebende Instanz – und ist auch per Entgelt­umwandlung möglich. Das heißt: Gehalts­bestandteile der Mitarbeiter bzw. GGF können innerhalb bestimmter Grenzen in die betriebliche Altersversorgung einfließen.

Weitere gute Argumente für die Direktzusage:

  • Kaum Einschränkungen bei der Höhe der Beiträge
  • Auch hohe Versorgungs­ansprüche (bei entsprechend hohen Einkommen) lassen sich abdecken
  • Leistungs­umfang flexibel gestalten
  • Direktzusage löst zunächst keine Lohnsteuer­pflicht aus – erst fällige Ansprüche sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. GGF steuer­pflichtig (nachgelagerte Besteuerung)
  • Im Insolvenzfall sind die Ansprüche der Arbeitnehmer über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt
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