Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt. Sobald das Guthaben auf Ihrem Girokonto geringer als der gepfändete Betrag ist, werden PS-Spar-Aufträge gelöscht.
Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:
1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden.
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt online ein.
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Sparkasse Dortmund mit ausreichend Deckung. Nach Auswahl des Links und der Anmeldung im Online-Banking können Sie Ihre vorliegende laufende Pfändung direkt einsehen und in Teilen -oder vollständig- bezahlen.
Wird ein P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (z. B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten ud Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Dortmund hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Sichern Sie Ihr Gehalt, oder einen Teil Ihres Gehaltes, wenn Sie vor einer Pfändung stehen, mit dem Pfändungsschutzkonto. Mit dem Pfändungsschutzkonto Ihrer Sparkasse bleibt Ihr Einkommen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze verschont. Sie können Ihr Girokonto kostenlos bei Ihrer Sparkasse in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Dabei werden Ihre Kontoführungsgebühren nicht erhöht. Informieren Sie sich jetzt über das Pfändungsschutzkonto.
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto können Sie online aufheben.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.
Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Dortmund vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sparkasse Dortmund zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit hat.
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als P-Konto geführt werden.
Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf die Sparkasse Dortmund erst einen Monat nach Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren.
In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Sparkasse Dortmund beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto bei der Sparkasse Dortmund zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen.
Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Sparkasse Dortmund in Textform mitgeteilt werden.
Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das übertragene Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein P-Konto.
Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Informationen dazu finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.
Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu Ihrem Berater auf oder vereinbaren einen Termin.
Die Informationen erhalten Sie von Ihrem Pfändungsgläubiger. Sofern Sie das Online-Banking nutzen, haben Sie einen Einblick zu den uns vorliegenden Pfändungen und können dort auch eine Bezahlung (komplett oder teilweise) beauftragen.
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